1. Erlaubt EBIDA auch den Versand von Befunden?
2. Auf welchen Standards basiert der EBIDA-Standard?
3. Ist das Roaming datenschutzrechtlich zulässig?
1. Erlaubt EBIDA auch den Versand von Befunden?
Ja; ab V 2.0 wird das Anfordern und der Versand von Befundberichten unterstützt.
2. Auf welchen Standards basiert der EBIDA-Standard?
Der EBIDA–Standard folgt HL7 V3: Der EBIDA-Standard basiert auf der HL7 V3 Care provison Domain, Release 1, Draft Standard for Trial Use (DSTU; Last Ballot: DSTU Ballot 3 - September 2007). Weitere für den EBIDA-Standard von Bedeutung sind DICOM und PKZIP-2.
Referenzierte Standards
Standard | Version | Dokumentation |
HL7 V3 Ballot May 2008 Transmission Infrastructure Care Provision Domain |
ANSI Standard, Rel. 1; Okt. 2004 DTSU, Rel, 1; Sept. 2006 |
http://www.hl7.org/ Transmission Infrastructure : HL7 V3 Ballot May 2008\domains\uvci Care Provision Domain : HL7 V3 Ballot May 2008\domains\uvpc (Zugang nur für HL7 Mitglieder) |
Auftragskommunikation auf Basis von HL7 Version 3 für das Deutsche Gesundheitswesen – Implementierungsleitfaden – VHitG (Verband der Hersrteller von IT Lösungen im Gesundheitswesen), Germany. Initiative Intersektorale Kommunikation |
Version 0.98 |
http://www.bvitg.de/arztbrief.html?file=tl_files/public/downloads/publikationen/arztbrief/Leitfaden-VHitG-Arztbrief-v150.pdf |
DICOM* | http://medical.nema.org/ | |
PKZIP-2 |
. |
http://tools.ietf.org/html/rfc1951 |
* Der EBIDA-Standard spezifiziert, dass Bilder im DICOM Standard übermittelt werden; die Verarbeitung von DICOM-Bildern ist aber nicht Gegenstand des EBIDA-Standards. Aus diesem Grund macht der EBIDA-Standard keine weiteren Vorgaben betreffend DICOM (auch nicht zu Versionen).
3. Ist das Roaming datenschutzrechtlich zulässig?
Stellungnahme des EDÖB zum Roaming vom 29.7.2014:
EBIDA (Elektronischer Bilddatenaustausch) dient dem schweizweiten, strukturierten Austausch von Ergebnissen der bildgebenden Diagnostik (Bilder und Befundberichte). Intermediäre stellen dafür ihre technische Infrastruktur zur Verfügung; ein Roaming ermöglicht den Datenaustausch auch zwischen Teilnehmern, die nicht beim gleichen Intermediär angeschlossen sind.
Für die nachfolgende Diskussion wird davon ausgegangen, dass der Austausch von Ergebnissen der bildgebenden Diagnostik zwischen Sender und Empfänger grundsätzlich rechtmässig erfolgt.
Röntgenbilddaten von Menschen und begleitende Texte sind gemäss Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) besonders schützenswerte Personendaten (Art. 3 Buchstabe c, DSG). Die Intermediäre haben die Aufgabe, diese besonders schützenswerten Personendaten an die richtigen Stellen zu befördern; die Intermediäre sind also lediglich Transporteure und benötigen zu keinem Zeitpunkt Kenntnis über den medizinischen Inhalt der zu transportierenden Dateien. Damit die Intermediäre keine Einsicht in die medizinischen Daten nehmen können, sind die notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen vorzusehen.
Letzteres gilt unabhängig davon, ob der Datenaustausch zwischen Teilnehmern mit Anschluss beim gleichen Intermediär oder mittels Roaming zwischen Teilnehmern mit Anschlüssen bei verschiedenen Intermediären erfolgt. Unter der Voraussetzung, dass die Einsicht in den medizinischen Inhalt auf dem ganzen Transportweg und während einer allfälligen Zwischenspeicherung mit geeigneten Massnahmen verhindert wird, können die beteiligten Intermediäre ihren Kunden das Roaming ohne weiteres zur Verfügung stellen: Weder braucht es für jeden einzelnen Anschluss eine spezielle Vereinbarung noch das Einverständnis des EDÖB für das Roaming.